Gerichtsprozess wegen Patronym "Christianova"
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Hallo zusammen,
Das Thema Patronyme ist nun bereits des öfteren hier diskutiert worden. Hier ist unser Fall: Unsere Tochter "Magdalena" sollte nach bulgarischer Sitte den 2. Vornamen "Christianova" erhalten. Dies wurde heute vom Standesamt Berlin Pankow abgelehnt. Das selbe Standesamt hat jedoch für unseren älteren Sohn "Michael" den Patronym "Christianov" akzeptiert und eingetragen. Dies will das Standesamt jetzt mit einem Namensänderungantrag anfechten ("Ups, da haben wir wohl einen Fehler gemacht"). Natürlich werden wir beides nicht akzeptieren und sowohl für den 2. Vornamen "Christianova" als auch für den erhalt des 2. Vornamen "Christianov" vor Gericht gehen. Ich habe bereits alle Quellenverweise hier gesammelt und auch bereits Infornationen von "wikica" erhalten. Dennoch, vielleicht kennt jemand Familien, die erfolgreich einen Patronym als 2. Vornamen eintragen lassen konnten. Hintergrund ist, dass ich vor Gericht nachweisen möchte, dass es durchaus üblich ist, Patronyme eintragen zu lassen. Auch sonst wäre ich über jede hilfreiche Information dankbar.
gruesse
nyenyon
hallo alle,
wollte nur mitteilen dass wir den prozess gewonnen haben. natürlich müssen wir noch abwarten, ob es widersprich gibt. davon gehe ich aber nicht aus.
ich werde mal die tage eine abschrift der urteilsbegründung hier veröffentlichen.
gruesse
nyenyon
nyenyon wrote:hallo alle,
ich werde mal die tage eine abschrift der urteilsbegründung hier veröffentlichen.
nyenyon
Hallo,
daran wären/sind "wir" doch sehr inters.!
hallo zusammen,
nach durchsicht der unterlagen habe ich festgestellt, dass die behörde selber unseren anführungen gefolgt ist. d.h. sie sind auf voller linie eingeknickt. aus diesem grund gibt es auch keine urteilsbegründung. hier also die antwort der behörde an das amtsgericht:
Quote:In der Personenstandssache xxxxx wird folgendermaßen Stellung genommen:
Der Antrag wird für begründet gehalten, die Eltern haben den Vornamen Christianova wirksam beigelegt.
Bei dem Namen Christianova handelt es sich nach bulgarischem Recht um ein Patronym, das als solches für ein deutsches Kind nicht in den Geburtseintrag des Kindes aufgenommen werden kann, da das deutsche Recht nur Vor- und Familiennamen kennt. Auch eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB würde zu keinem anderen Ergebnis führen, da sie lediglich die Bestimmung eines Familiennamens nach einem der Heimatrechte der Eltern ermöglicht. Die Aufnahme eines nach dem ausländischen Recht vorgesehenen weiteren Namensbestandteils, wie z. B. eines Vatersnamens, wird von der Rechtswahlmöglichkeit nicht erfasst.
Während vor der Neufassung des Art. 10 EGBGB zumindest für nichteheliche Kinder die Möglichkeit bestand, im Wege der Rechtswahl die (komplette) Namensführung nach dem Heimatrecht eines Elternteiles zu bestimmen, ist dies für alle nach dem 1.7.1998 geborenen Kinder auf die Bestimmung des Familiennamens reduziert worden. Augenscheinlich wollte der Gesetzgeber damit verhindern, dass deutsche Kinder Namen führen, die das deutsche Recht so nicht kennt. Im vorliegenden Fall wurde der Name Christianova jedoch als weiterer Vorname für das Kind beigelegt. Eine gesonderte Kennzeichnung des Namens als Vatersname, wie es in vergleichbaren Fällen mit Kindern ausschließlich bulgarischer Staatsangehörigkeit vorgenommen werden würde, wurde nicht beantragt.
Es stellt sich die Frage, ob die Beilegung des Namens Christianova als Vorname nicht lediglich der Umgehung des gesetzgeberischen Willens des Art. 10 Abs. 3 EGBGB dient, wonach gerade Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt, nicht wählbar sind.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl jedoch lediglich dort eine Grenze gesetzt, wo das Kindeswohl beeinträchtigt sein könnte. Allein der Umstand, dass es sich bei dem gewählten Namen um einen Vatersnamen handelt, führt aus hiesiger Sicht nicht zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls. Das Kind hat einen weiteren, geschlechtsspezifischen Vornamen, erhalten. Die Möglichkeit, sich mit dem eigenen Geschlecht zu identifizieren, ist also gegeben. Der Vorname Christianova ist daher in den Geburtseintrag aufzunehmen.
somit ist klar, dass patronyme als zweitname in deutschland zulässig sind, wenn ein elternteil ausländer ist und dessen kurlturkreis patronyme kennt.
gruesse
nyenyon
nyenyon wrote:hallo zusammen,
nach durchsicht der unterlagen habe ich festgestellt, dass die behörde selber unseren anführungen gefolgt ist. d.h. sie sind auf voller linie eingeknickt. aus diesem grund gibt es auch keine urteilsbegründung. hier also die antwort der behörde an das amtsgericht:
Quote:In der Personenstandssache xxxxx wird folgendermaßen Stellung genommen:
Der Antrag wird für begründet gehalten, die Eltern haben den Vornamen Christianova wirksam beigelegt.
Bei dem Namen Christianova handelt es sich nach bulgarischem Recht um ein Patronym, das als solches für ein deutsches Kind nicht in den Geburtseintrag des Kindes aufgenommen werden kann, da das deutsche Recht nur Vor- und Familiennamen kennt. Auch eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB würde zu keinem anderen Ergebnis führen, da sie lediglich die Bestimmung eines Familiennamens nach einem der Heimatrechte der Eltern ermöglicht. Die Aufnahme eines nach dem ausländischen Recht vorgesehenen weiteren Namensbestandteils, wie z. B. eines Vatersnamens, wird von der Rechtswahlmöglichkeit nicht erfasst.
Während vor der Neufassung des Art. 10 EGBGB zumindest für nichteheliche Kinder die Möglichkeit bestand, im Wege der Rechtswahl die (komplette) Namensführung nach dem Heimatrecht eines Elternteiles zu bestimmen, ist dies für alle nach dem 1.7.1998 geborenen Kinder auf die Bestimmung des Familiennamens reduziert worden. Augenscheinlich wollte der Gesetzgeber damit verhindern, dass deutsche Kinder Namen führen, die das deutsche Recht so nicht kennt. Im vorliegenden Fall wurde der Name Christianova jedoch als weiterer Vorname für das Kind beigelegt. Eine gesonderte Kennzeichnung des Namens als Vatersname, wie es in vergleichbaren Fällen mit Kindern ausschließlich bulgarischer Staatsangehörigkeit vorgenommen werden würde, wurde nicht beantragt.
Es stellt sich die Frage, ob die Beilegung des Namens Christianova als Vorname nicht lediglich der Umgehung des gesetzgeberischen Willens des Art. 10 Abs. 3 EGBGB dient, wonach gerade Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt, nicht wählbar sind.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl jedoch lediglich dort eine Grenze gesetzt, wo das Kindeswohl beeinträchtigt sein könnte. Allein der Umstand, dass es sich bei dem gewählten Namen um einen Vatersnamen handelt, führt aus hiesiger Sicht nicht zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls. Das Kind hat einen weiteren, geschlechtsspezifischen Vornamen, erhalten. Die Möglichkeit, sich mit dem eigenen Geschlecht zu identifizieren, ist also gegeben. Der Vorname Christianova ist daher in den Geburtseintrag aufzunehmen.
somit ist klar, dass patronyme als zweitname in deutschland zulässig sind, wenn ein elternteil ausländer ist und dessen kurlturkreis patronyme kennt.
gruesse
nyenyon
Hallo Nyeynon,
Herzlichen Dank im Namen des Forums. Dies ist ein sehr inters. Urteil und wird sicherlich auch Anderen Mut machen, den selben Schritt zu wagen!
nyenyon wrote:hallo zusammen,
nach durchsicht der unterlagen habe ich festgestellt, dass die behörde selber unseren anführungen gefolgt ist. d.h. sie sind auf voller linie eingeknickt. aus diesem grund gibt es auch keine urteilsbegründung. hier also die antwort der behörde an das amtsgericht:
Quote:In der Personenstandssache xxxxx wird folgendermaßen Stellung genommen:
Der Antrag wird für begründet gehalten, die Eltern haben den Vornamen Christianova wirksam beigelegt.
Bei dem Namen Christianova handelt es sich nach bulgarischem Recht um ein Patronym, das als solches für ein deutsches Kind nicht in den Geburtseintrag des Kindes aufgenommen werden kann, da das deutsche Recht nur Vor- und Familiennamen kennt. Auch eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB würde zu keinem anderen Ergebnis führen, da sie lediglich die Bestimmung eines Familiennamens nach einem der Heimatrechte der Eltern ermöglicht. Die Aufnahme eines nach dem ausländischen Recht vorgesehenen weiteren Namensbestandteils, wie z. B. eines Vatersnamens, wird von der Rechtswahlmöglichkeit nicht erfasst.
Während vor der Neufassung des Art. 10 EGBGB zumindest für nichteheliche Kinder die Möglichkeit bestand, im Wege der Rechtswahl die (komplette) Namensführung nach dem Heimatrecht eines Elternteiles zu bestimmen, ist dies für alle nach dem 1.7.1998 geborenen Kinder auf die Bestimmung des Familiennamens reduziert worden. Augenscheinlich wollte der Gesetzgeber damit verhindern, dass deutsche Kinder Namen führen, die das deutsche Recht so nicht kennt. Im vorliegenden Fall wurde der Name Christianova jedoch als weiterer Vorname für das Kind beigelegt. Eine gesonderte Kennzeichnung des Namens als Vatersname, wie es in vergleichbaren Fällen mit Kindern ausschließlich bulgarischer Staatsangehörigkeit vorgenommen werden würde, wurde nicht beantragt.
Es stellt sich die Frage, ob die Beilegung des Namens Christianova als Vorname nicht lediglich der Umgehung des gesetzgeberischen Willens des Art. 10 Abs. 3 EGBGB dient, wonach gerade Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt, nicht wählbar sind.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl jedoch lediglich dort eine Grenze gesetzt, wo das Kindeswohl beeinträchtigt sein könnte. Allein der Umstand, dass es sich bei dem gewählten Namen um einen Vatersnamen handelt, führt aus hiesiger Sicht nicht zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls. Das Kind hat einen weiteren, geschlechtsspezifischen Vornamen, erhalten. Die Möglichkeit, sich mit dem eigenen Geschlecht zu identifizieren, ist also gegeben. Der Vorname Christianova ist daher in den Geburtseintrag aufzunehmen.
somit ist klar, dass patronyme als zweitname in deutschland zulässig sind, wenn ein elternteil ausländer ist und dessen kurlturkreis patronyme kennt.
gruesse
nyenyon
Hallo Nyeynon,
Herzlichen Dank im Namen des Forums. Dies ist ein sehr inters. Urteil und wird sicherlich auch Anderen Mut machen, den selben Schritt zu wagen!
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nyenyon wrote:Hallo zusammen,
Das Thema Patronyme ist nun bereits des öfteren hier diskutiert worden. Hier ist unser Fall: Unsere Tochter "Magdalena" sollte nach bulgarischer Sitte den 2. Vornamen "Christianova" erhalten. Dies wurde heute vom Standesamt Berlin Pankow abgelehnt. Das selbe Standesamt hat jedoch für unseren älteren Sohn "Michael" den Patronym "Christianov" akzeptiert und eingetragen. Dies will das Standesamt jetzt mit einem Namensänderungantrag anfechten ("Ups, da haben wir wohl einen Fehler gemacht"). Natürlich werden wir beides nicht akzeptieren und sowohl für den 2. Vornamen "Christianova" als auch für den erhalt des 2. Vornamen "Christianov" vor Gericht gehen. Ich habe bereits alle Quellenverweise hier gesammelt und auch bereits Infornationen von "wikica" erhalten. Dennoch, vielleicht kennt jemand Familien, die erfolgreich einen Patronym als 2. Vornamen eintragen lassen konnten. Hintergrund ist, dass ich vor Gericht nachweisen möchte, dass es durchaus üblich ist, Patronyme eintragen zu lassen. Auch sonst wäre ich über jede hilfreiche Information dankbar.
gruesse
nyenyon
Hallo Nyneyon,
evtl. hilft "Dir" folgendes weiter:
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.............(mit Volltext Suche)
http://www.bverfg.de/entscheidungen.html
Europäisches Recht:
Deutsches und europäisches Namensrecht vertragen sich nicht:
30. Juni 2005 Deutschland muß voraussichtlich sein Namensrecht für im Ausland geborene Kinder ändern...................
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Leider ist mir das Urteil nicht bekannt evtl. kann man dies jedoch "über" diese Zeitung in Erfahrung bringen.
Oder: Die ungewöhnlichsten neuen Vornamen in Deutschland
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Deutsches und europäisches Namensrecht vertragen sich nicht
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