Möglichkeiten einer Namensänderung/Stand v. November 2001
- Anmelden oder Registrieren um Kommentare zu schreiben
Es gibt mehrere Möglichkeiten einer Namensänderung:
F. D:
1. Namensänderung aufgrund einer familienrechtlichen Vorschrift
(Beurkundung beim Standesamt, ausser Annahme als Kind)
2. Namensänderung aufgrund einer Erklärung
(Beurkundung beim Standesamt)
3. Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz
(Entscheidung durch Namensänderungsbehörde)
Die Namensänderungen aufgrund einer familienrechtlichen Vorschrift sind:
Erwerb eines Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens nach Eheschliessung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
Möglichkeit der Hinzufügung eines Geburtsnamens oder eines zum Zeitpunkt der Eheschliessung/Begründung einer Lebenspartnerschaft geführten Namens zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen während bestehender Ehe/Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft
Widerruf der Hinzufügung (einmal möglich) Wiederannahme des Geburtsnamens oder des zum Zeitpunkt der Eheschliessung/Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namens nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft.
Rechtsgrundlagen hierzu:
- § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
- § 3 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LpartG)
Bundesgesetzblatt I, 2001, Seite 266 www.bundesgesetzblatt.de
Bestimmung des Kindesnamens bei gemeinsamer Sorge (§ 1617 BGB)
Bestimmung des Kindesnamens bei Alleinsorge (§ 1617a BGB)
Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft (§ 1617b BGB)
Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel (§1617c BGB)
Namenserteilung (§ 1618 BGB)
Namensänderung im Rahmen einer Annahme als Kind (§ 1757 BGB)
zu 2.
Die Namensänderungen durch Erklärung sind:
Möglichkeit der Namensänderung von Vertriebenen und Spätaussiedlern (§ 94 des Bundesvertriebenengesetzes -BVFG-, in der Fassung vom 02.06.1993, Bundesgesetzblatt I, Seite 829, mit späteren Änderungen)
Möglichkeit der Namensänderung von Angehörigen nationaler Minderheiten und weiterer traditionell in Deutschland heimischer Volksgruppen (Minderheiten-Namensänderungsgesetz -Artikel 2 des Vertragsgesetzes zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, Bundesgesetzblatt II, 1997, S. 1406)
zu 3.
Namensänderungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen –Namändg.- vom 05.01.1938 mit späteren Änderungen.
Grundsätzlich ist eine behördliche Namensänderung nur möglich, wenn alle anderen oben aufgeführten Möglichkeiten nicht greifen.Zum Namensänderungsgesetz sind eine Reihe von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen in den einzelnen Bundesländern ergangen. Das Gesetz gilt nur für deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose mit Wohnsitz im Inland. Für eine solche Namensänderung muß immer ein wichtiger Grund vorliegen. Auskünfte zum Verfahren und zur Zuständigkeit erteilen die Standesämter oder Einwohnermeldeämter.
Kosten:
Für die Beurkundung der Erklärungen zu 1. und 2. beim Standesamt werden z. Zt. Gebühren in Höhe von 17 erhoben. Für die behördliche Namensänderung fallen wesentlich höhere Gebühren an. Eine Gebührentabelle gibt es nicht. Die Gebühren werden u.a. nach Einkommen und Aufwand ermittelt und sind auch im Falle einer Ablehnung des Antrages zu entrichten.
(Quelle: Internet/ F. Stöhr, Standesbeamter)
Oder:
http://www.nettetal.de/C125751C003D006F/html/954CB3595BA1419EC12575460035565F?opendocument
http://www.pruem.de/rathausonline/buergerservice/buergerservice.php?nummer=850
Namensänderung bei Kindern und Scheidung:
http://www.theo-schmidt.de/familienrecht/namensrecht.php
Für Österr.:
http://www.help.gv.at/Content.Node/112/Seite.1120500.html
Für die CH:
http://www.waedenswil.ch/wohnen/zivilstandsamt/namensaenderung/