Reihenfolge der Vornamen ändern
Namensänderungen sind generell in Deutschland eher schwierig und an bestimmte Auflagen gebunden. So dürfen gemäß Namensänderungsgesetz Vor- und Familiennamen lediglich in Ausnahme- und Härtefällen geändert werden. Als solche gelten beispielsweise die Namensgleichheit mit einem bekannten Straftäter oder eine äußerst schwierige Schreibweise oder Aussprache des Namens.
Neues Gesetz erlaubt Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Seit dem 1. November 2018 gilt eine Änderung des § 45a des Personenstandsgesetzes. Durch diese wird eine relativ unproblematische Änderung des ersten Vornamens möglich, sofern die Eltern mehrere Vornamen bei der Geburt in die Geburtsurkunde haben eingetragen lassen. Jede Person, die über mehrere Vornamen verfügt, kann mit dieser selbst entscheiden, welcher Vorname auch offiziell als erster Vorname beim standesamtlichen Register geführt werden soll. Interessant ist die Gesetzesänderung vor allem für diejenigen, die nicht den in der Geburtsurkunde zuerst genannten Vornamen als Rufnamen verwenden. Aber warum?
Rufname ist nicht gleich erster Vorname
Als Rufname wird der Vorname bezeichnet, mit welchem eine Person für gewöhnlich angesprochen wird. Früher wurde häufig der zweite Vorname als Rufname verwendet, da der erste Vorname traditionell der des Großvaters oder anderen Verwandten war. Seit 1960 gibt es in Deutschland offiziell keinen Rufnamen mehr, in der ehemaligen DDR existierte dieser noch bis zur Wiedervereinigung und wurde in den Ausweispapieren in aller Regel unterstrichen. Mit Wegfall des Rufnamens sind laut Gesetz alle in der Geburtsurkunde eingetragenen Vornamen gleichberechtigt. Dies bedeutet auch, dass dieser frei wählbar ist und in der Geburtsurkunde nicht an erster Stelle eingetragen sein muss.
Wann der Rufname zu Problemen führen kann
Im Feld „Vornamen“ von Personalausweis und Passkarte werden allerdings alle Vornamen in der gleichen Reihenfolge übernommen wie in der Geburtsurkunde. Dies gilt im Übrigen seit November 2010 auch für die maschinenlesbaren Zonen (MRZ) des neuen Personalausweises und der Passkarte. Stimmt der Rufname nicht mit dem Ausweisdokumenten überein, kann das schnell zu Problemen bei Versicherungen, Bankgeschäften oder Fluggesellschaften führen. Bucht man beispielsweise einen internationalen Flug, muss man den in der Geburtsurkunde genannten ersten Vornamen angeben, sonst kann es am Flughafen beim Check-in zu Problemen kommen.
Rufname kann jetzt problemlos erster Vorname werden
Durch das neue Gesetz kann der bevorzugte Rufname jetzt offiziell auch als erster Vorname im Ausweisdokument eingetragen werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Zuständig für die Änderung der Vornamenreihenfolge ist das das Geburtsregister führende Standesamt (=zumeist Standesamt des Geburtsortes).
- Der Änderungsantrag kann aber auch am Wohnort gestellt werden. Das jeweilige Standesamt leitet diesen an das eigentlich zuständige Standesamt weiter.
- Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Bei minderjährigen Antragstellern bedarf eine Änderung der Zustimmung des gesetzlichen Stellvertreters. Eltern können ohne Zustimmung des Kindes keinen Änderungsantrag stellen.
- Die Gesetzesänderung betrifft ausschließlich die Reihenfolge der in der Geburtsurkunde genannten Vornamen. Änderungen der Schreibweise, Streichungen oder Ergänzungen sind zumindest über diese Regelung nicht möglich. Zudem kann die Reihenfolge von Doppelnamen mit Bindestrich nicht geändert werden. Anna-Lena muss auch nach neuer Regelung Anna-Lena (und nicht Lena-Anna) heißen.
Die Gründe für eine offizielle Änderung des ersten Vornamens können sehr variabel sein, müssen aber beim Änderungsantrag nicht angegeben werden.
Kosten
Die Kosten für eine Änderung der Vornamenreihenfolge sind nicht einheitlich geregelt. Sie betragen durchschnittlich zwischen 21 und 30 Euro. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit einer Änderung auch alle Ausweisdokumente wie Reisepass, Personalausweis, Führerschein sowie gegebenenfalls Zeugnisse geändert werden müssen. Hierfür können zusätzliche Kosten anfallen. Jungen Eltern wird daher empfohlen, den gewünschten Rufnamen auch an erster Stelle in der Geburtsurkunde eintragen zu lassen.
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