Ein geschlechtsneutraler Vorname muss NICHT zwingend mit einem weiteren Vornamen kombiniert werden. Und: Das Kindeswohl steht ü
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, Beschluss vom 05. Dezember 2008:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20081205_1bvr057607.html
Doch auch wenn gilt, dass die Eltern in der Wahl des Vornamens ihres Kindes (mangels gesetzlicher Regelungen) zwar grundsätzlich frei sind, steht das Kindeswohl noch immer über diesem Recht bzw. können z.B. Standesbeamte da Grenzen setzen wo die Namensbestimmung dem Kindeswohl widerspricht.
Oder anders gesagt: das Recht zur Namensgebung ist da eingeschränkt, wenn das Kindeswohl in Gefahr bzw. gefährdet ist; und das ist gut so.
So z.B. wenn jemand seinem Kind 12 Namen geben möche................
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040128_1bvr099498.html
https://www.onomastik.com/namenrechtgerichtsurteile-usw-dt.php
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